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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 2.8.2001 - 1 BvR 618/93 -
NJW 2002, 206
Die Verfassungsbeschwerde gegen die amtgerichtliche Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung im Zusammenhang mit der Bluttransfusion auf eine bewusstlose Patientin, die sich zuvor aus Glaubensgründen (Zeugen Jehovas) gegen eine solche Transfusion ausgesprochen hat, wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Gericht durfte Zweifel daran hegen, ob die Patientin ihre zuvor getroffene Entscheidung angesichts konkreter Todesgefahr aufrechterhalten würde.
Ein Eingriff in die Religionsfreiheit liegt nicht vor. Zum einen hat das Amtsgericht nicht selbst die Bluttransfusion verfügt, sondern nur den Ehemann als Betreuer bestellt, der darüber entscheiden sollte. Sofern man einen mittelbaren Eingriff annehmen will, ist dieser gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit unterliegt zwar nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1, II GG. Sie ist jedoch nicht schrankenlos gewährt. Die freie Entfaltung ist nur innerhalb der sozialen Gemeinschaft möglich. Diese Gemeinschaftsbindung macht auch das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG gewissen äußeren Grenzziehungen zugänglich, die jedoch nur in der Verfassung selbst bestimmt werden. Das Amtsgericht hatte hier die Religionsfreiheit gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) abzuwägen, weil das Interesse des Ehemannes an der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Kindeswohl des Kindes der Patientin auf dem Spiel stand. Im Übrigen war dem Amtsgericht nicht bekannt, dass die Patientin einen Bevollmächtigten bestellt hatte. [pt]
vgl. Anmerkung von Ohler/Weiß